Vorstand & Statuten

Die Gibbon Conservation Alliance ist ein gemeinnütziger Verein nach Schweizer Recht (Art. 60 ff. ZGB).

Vereinsführung

  • Präsident Thomas Geissmann
  • Vizepräsidentin Regina Gloor
  • Aktuarin Regina Gloor
  • Kassierin Kim Kaltenbach
  • Mitgliederbetreuung Ilaria Brunetti
  • Fundraising vakant
  • Webmaster Thomas Geissmann
Rechnungsrevisoren: Annina Schwarz, Johannes Frei
Kappen-Gibbon (Hylobates pileatus)

Vereinsstatuten

Angenommen an der Generalversammlung vom 28. April 2012.

Art. 1 — Name

Unter dem Namen „Gibbon Conservation Alliance" (Kurzform: GCA) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein ist nicht wirtschaftlich und besteht auf unbestimmte Dauer.

Art. 2 — Zweck

Die Institution verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.

Der Verein bezweckt:

  • Schutz von Gibbons und den Erhalt ihrer Lebensräume
  • Förderung der Forschung an Gibbons und Zusammenarbeit zwischen Forschern
  • Förderung von Einrichtungen und Projekten zum Schutz von Gibbons und dem Erhalt ihrer Lebensräume
  • Kenntnisse über Gibbons durch Öffentlichkeitsarbeit (Exkursionen, Vorträge, Publikationen usw.) zu vermitteln
  • mit zielverwandten Organisationen zusammenzuarbeiten

Art. 3 — Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden (maximal CHF 100)
  • Erlös aus Aktionen und Veranstaltungen
  • Zuwendungen aller Art

Art. 4 — Haftung

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

Art. 5 — Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche den Zweck des Vereins anerkennt und zu fördern bereit ist. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Präsidenten zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Art. 6 — Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod; bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung. Ein Vereinsaustritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und ist jederzeit möglich.

Art. 7–11 — Generalversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Die Mitglieder werden zwanzig Tage zum voraus schriftlich eingeladen.

Die Generalversammlung wählt den Vorstand und die Rechnungsrevisoren, genehmigt die Jahresrechnung, beschliesst das Jahresbudget und setzt den Mitgliederbeitrag fest.

Art. 12–14 — Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und wird von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Der Vorstand zeichnet kollektiv zu Zweien.

Art. 16 — Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. Bei einer Auflösung fällt das Vereinsvermögen an eine Institution mit gleichem oder ähnlichem Zweck. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 17 — Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 28. April 2012 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.