Vorstand & Statuten

Die Gibbon Conservation Alliance ist ein gemeinnütziger Verein nach Schweizer Recht (Art. 60 ff. ZGB).

Vereinsführung

  • PräsidentThomas Geissmann
  • VizepräsidentinRegina Gloor
  • AktuarinRegina Gloor
  • KassierinKim Kaltenbach
  • MitgliederbetreuungIlaria Brunetti
  • Fundraisingvakant
  • WebmasterThomas Geissmann
Rechnungsrevisoren: Annina Schwarz, Johannes Frei
Kappen-Gibbon (Hylobates pileatus)
© Thomas Geissmann

Vereinsstatuten

Angenommen an der Generalversammlung vom 28. April 2012.

Art. 1 — Name

Unter dem Namen „Gibbon Conservation Alliance" (Kurzform: GCA) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein ist nicht wirtschaftlich und besteht auf unbestimmte Dauer.

Art. 2 — Zweck

Die Institution verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

Der Verein bezweckt: Schutz von Gibbons und den Erhalt ihrer Lebensräume; Förderung der Forschung an Gibbons; Förderung von Einrichtungen und Projekten zum Schutz von Gibbons; Kenntnisse über Gibbons durch Öffentlichkeitsarbeit zu vermitteln; mit zielverwandten Organisationen zusammenzuarbeiten.

Art. 3–4 — Mittel & Haftung

Der Verein finanziert sich durch Mitgliederbeiträge (max. CHF 100), Erlös aus Aktionen und Veranstaltungen sowie Zuwendungen aller Art. Für Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Art. 5–6 — Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche den Zweck des Vereins anerkennt. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Präsidenten zu richten. Ein Vereinsaustritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und ist jederzeit möglich.

Art. 8–11 — Generalversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Die Mitglieder werden zwanzig Tage zum voraus schriftlich eingeladen. Jedes Mitglied besitzt eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr.

Art. 12–14 — Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und wird auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Der Vorstand zeichnet kollektiv zu Zweien.

Art. 16–17 — Auflösung & Inkrafttreten

Die Auflösung des Vereins kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. Bei Auflösung fällt das Vereinsvermögen an eine Institution mit gleichem Zweck. Diese Statuten sind am 28. April 2012 in Kraft getreten.